Immobilienkauf auf Mallorca

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Das milde Klima, die wunderschöne Natur und geschichtsträchtige Kulur und die gesunde Meeresluft – das sind nur wenige Gründe, warum Jahr für Jahr Menschen ihren Lebensmittelpunkt auf die Sonneninsel Mallorca verlegen. Bevor Sie aber „Nägel mit Köpfen machen“ und sich eine Immobilie auf der größten Baleareninsel anschaffen, sollten Sie sich über Ihre Rechten und Pflichten informieren und sich mit einigen Gesetzmäßigkeiten vertraut machen.

Gleiche Rechte, wie Spanier?

Als EU-Bürger räumt Ihnen der spanische Staat beim Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder einer Finca auf Mallorca die gleichen Rechte und Pflichten ein wie spanischen Staatsbürgern. Dennoch müssen Sie schon beim Abschluss des Vertrages einiges beachten. Es gibt zum Beispiel verschiedene Vertragsformen.

Die verschiedenen Vertragsformen

Im Zuge des Hauskaufs in Spanien – beziehungsweise auf Mallorca – kommen im Wesentlichen vier Vertragsformen zum Einsatz.

Der Reservierungsvertrag

Wenn Sie sich für eine Immobilie auf der Insel entschieden haben, müssen Sie diese nicht sofort kaufen. Sie haben nämlich die Möglichkeit einen Reservierungsvertrag – den „Contrato de Reserva“ – abzuschließen. Der kommt häufig dann zur Anwendung wenn der potenzielle Käufer sein Kaufinteresse signalisieren möchte, aber die Frage der Finanzierung noch zu klären ist. Um diese Art von Vertrag abzuschließen, muss der Kaufinteressent eine Anzahlung auf den Kaufpreis leisten. Der Verkäufer verpflichtet sich hingegen, die Immobilie für einige Tage zu reservieren. Sollte ein Kauf dann jedoch nicht zustande kommen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Anzahlung.

Der Optionsvertrag

Wird ein Optionsvertrag – ein „Contrato de Opción de Compra“ – geschlossen, sichert der Verkäufer dem Käufer für eine bestimmte Zeit einen festgeschriebenen Kaufpreis zu. Zum Abschluss des Optionsvertrags wird eine Optionssumme fällig, die mindestens zehn und maximal 20 Prozent des Kaufpreises beträgt. Sollte ein Kauf aus Gründen, die der Käufer zu verantworten hat, nicht zustande kommen, geht die Optionssumme verloren.

Der private und der notarielle Kaufvertrag

Ein privater Kaufvertrag wird dann geschlossen, wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind, aber eine der beiden Parteien nicht zur notariellen Beurkundung anwesend sein kann. Eine notarielle Beurkundung des Kaufvertrages ist aber für die Eintragung ins Grundbuch zwingend erforderlich.

Daher bietet es sich an, gleich einen notariellen Kaufvertrag bei einem Notar abzuschließen!

Category: Allgemein
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